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Statuts

Statuten des Vereins Blues and more
Version vom Zürich, 15. März 2020

Art. 1 Name

Unter der Bezeichnung Blues and more besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 ZGB.  Die Verwendung dieses Namens ist bis zur Auflösung des Vereins an den Vereinszweck und an die Vereinsziele der Statuten vom 19. August 2013 gebunden.

Art. 2 Sitz

Der Vereinssitz ist Zürich.

Art. 3 Zweck und Ziel

Die Aufgabe des Vereins besteht in der Förderung von Bluestanz und artverwandten Tanzstilen in der Schweiz.

Der Verein setzt sich zum Ziel:

  •         Dazu regelmässig Workshops, Unterricht und Veranstaltungen im kulturellen Bereich durchzuführen oder zu unterstützen.
  •         Einen fruchtbaren Austausch zwischen den weltweit existierenden Szenen zu fördern.

Art. 4 Neutralität

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 5 Mittel

Die Einnahmequellen des Vereins sind:

  •         Mitgliederbeiträge
  •         Spenden, Zuwendungen
  •         Sponsorengelder
  •         Einnahmen aus Veranstaltungen
  •         Einnahmen aus Dienstleistungen
  •         Verkauf von Produkten

Art. 6 Mitgliedschaft

Mitglieder

Der Verein setzt sich zusammen aus Aktivmitgliedern und Gönnermitgliedern.

Aktivmitglied

Alle natürlichen Personen können Aktivmitglieder werden.

Gönnermitglied

Alle natürlichen und juristischen Personen, die ein ideelles Interesse an der Unterstützung des Vereins haben, können Gönnermitglied werden.

Eintritt

Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich, aber muss von der Mitgliederversammlung bewilligt werden.

Beiträge

Die jährlichen Mitgliederbeiträge sind wie folgt festgelegt und werden

bei Eintritt oder jeweils per 1. Januar des laufenden Jahres fällig:

  •         Aktivmitglieder: CHF 100.–
  •         Gönnermitglieder: ab CHF 200.-
  •         Vorstand:CHF 5.– (einmalig, nicht jährlich)

Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Ab Mitte des Jahres kann einem Mitglied bei Eintritt in den Verein auch eine Halbjahresmitgliedschaft zum halben Preis gewährt werden. Nach Prüfung der Verhältnisse kann der Vorstand wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder anderer wichtiger Gründe einem betroffenen Mitglied den Betrag für eine definierte Zeitspanne reduzieren oder gänzlich erlassen.

Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Jahres-Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ausschluss

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

Art. 7 Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  •         Mitgliederversammlung
  •         Vorstand
  •         Kontrollstelle

Spesen

Die Organe des Vereins haben Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven, vereinsspezifischen Spesen. 

Art. 7a Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen.

Rechte

Ihr obliegen folgende Geschäfte:

  •         Sie entscheidet über die Tätigkeit des Vorstandes.
  •         Sie wählt den Vorstand.
  •         Sie wählt die Kontrollstelle.
  •         Sie nimmt Kenntnis von der Geschäftsführung, der Jahresrechnung und erteilt dem Vorstand die Decharge.
  •         Sie entscheidet über Statutenänderungen.
  •         Sie entscheidet über die vom Vorstand oder von einzelnen Mitgliedern unterbreiteten Anträge.
  •         Sie entscheidet über die Auflösung des Vereins

Einberufung

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens sechs Wochen vor Versammlungstermin zu erfolgen. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.

Anträge

Anträge von Mitgliedern müssen spätestens vier Wochen vor Versammlungstermin in schriftlicher Form beim Vorstand eintreffen. Über die Aufnahme von später oder mündlich eingereichten Anträgen entscheidet der Vorstand.

Beschlüsse

Ein Beschluss gilt als zu Stande gekommen, wenn ihm die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zustimmt. Bei Abstimmungen und Wahlen stimmt der Vorstand mit. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Rückkommensanträge, Statutenänderungen sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Über Ordnungsanträge ist sofort abzustimmen.

Protokoll

Es wird ein Protokoll geführt.

Art. 7b Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied.

Wahl

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Ersatz

Während des Vereinsjahrs kann der Vorstand bei Bedarf weitere Vorstandsmitglieder bestimmen, welche an der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.

Pflichten

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er muss eine Vereinsbuchhaltung zu Handen der Mitgliederversammlung führen. Er ist befugt, die laufenden Geschäfte sowie die Führung der Vereinsbuchhaltung zu delegieren. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung, sooft es die Geschäfte erfordern.

Beschlüsse

Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmenden. Der Vorsitzende stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Protokoll

Über die Beschlüsse wird Protokoll geführt.

Unterschrift

Die Vorstandsmitglieder sind einzeln unterschriftsberechtigt für alle rechtsverbindlichen Geschäfte. Der Vorstand hat darüber Rechenschaft gegenüber dem Präsidium abzulegen.

Präsidium

Das Präsidium besorgt die laufenden Geschäfte, die ihm der Vorstand überträgt, und leitet die Versammlungen. Das Präsidium hat darüber Rechenschaft gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung abzulegen.

Kompensation
Der Arbeitsaufwand des Vorstands kann anteilsmässig am Vereinserfolg entschädigt werden. Der Vorstand erlässt dazu ein Entschädigungsreglement, wie diese Entschädigung erfolgt. Diese kann, muss aber nicht beansprucht werden. Nicht beanspruchte Entschädigungen gehen ins Vereinsvermögen über.

Art. 7c Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus einer Person.

Wahl

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Pflichten

Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.

Art. 8 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das verbleibende Vereinsvermögen wird gemäss Beschluss der abschliessenden Mitgliederversammlung eingesetzt.

Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzen die Statuten vom 10.Oktober 2019.

Zürich, 15.März 2020

Der Vorsitzende Der Protokollführer